AGB´s

AGB

(Allgemeine Geschäftsbedingung)

der HD Elektrotechnik GmbH

(im Folgenden abgekürzt: HDE)

 

§ 1 Allgemeines

  • Die nachfolgenden AGB gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle Angebote, Aufträge, Ausschreibungen und sonstige Geschäftsbeziehungen.
  • Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des Kunden/Lieferanten/Auftraggebers sind nichtig, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

(1)  Die Überlassung von Katalogen, Produktbeschreibungen oder Unterlagen jedweder Art stellt noch kein verbindliches Angebot dar. An Angebote für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen hält sich die HDE vier Wochen gebunden.

(2)  Ein Vertragsschluss kommt im Übrigen nach den geltenden Normen des Vertragsrechts zustande, nämlich durch Angebot und dessen bedingungslose Annahme.

§ 3 Leistungsausführung

  • Der Umfang der Leistungen von der HDE wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ausschlaggebend ist die schriftliche Fixierung der Leistung. Mündliche Nebenabreden sind ohne schriftliche Fixierung unwirksam.
  • Die HDE setzt voraus, dass alle Arbeiten zügig, ohne Unterbrechung und während der von der HDE üblichen Arbeitszeit – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von der HDE verursacht werden sowie zusätzliche Arbeitsstunden aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.
  • Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gewährleistet der Kunde, dass die HDE bzw. die Mitarbeiter der HDE je Arbeitstag zehn Stunden, nämlich in der Zeit von 8 – 18 Uhr, ihre Prüfleistungen beim Kunden erbringen können. Die Einteilung der Arbeitszeit liegt im Ermessen der HDE. Freier Zugang zum Betriebsgelände ist während der normalen Arbeitszeit zu gewährleisten. Ausfallzeiten, die dadurch entstehen, dass die HDE ihre Leistung nicht während der normalen Arbeitszeit erbringen darf, werden wie reguläre Arbeitsstunden nach dem vertraglich vereinbarten Stundensatz vergütet.
  • Der Auftraggeber muss stets für einen unmittelbaren Zugang zu den Betriebsmitteln sorgen. Ergeben sich Wartezeiten, erforderliche Montagearbeiten oder wird die Prüfung durch im Weg stehende Hindernisse, Möbel oder Wandbefestigungen (insb. Kabelleisten/ Kabelkanäle) behindert, so ist der entsprechende Mehraufwand nach dem vertraglich festgelegten Stundenverrechnungssatz zu vergüten.
  • Erforderliche Genehmigungen/Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmungen sowie vorgeschriebene Meldungen bei den Behörden, hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen sind nicht von der HDE zu vertreten.
  • Die von der HDE angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernimmt die HDE keine Verantwortung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • Stellt sich nach Beginn der Auftragsausführung heraus, dass der Auftragsumfang erheblich überschritten wird, so kann der Auftrag in zumutbarem Maße angepasst werden. Eine erhebliche Überschreitung des Auftragsumfangs liegt vor, soweit der Prüfumfang um mehr als 19 % überschritten wird. Übersteigen die Änderungen das Maß der Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Die HDE kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.

§ 4 Preise

  • Für die Berechnung der Leistungen gelten die im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Mengenabweichungen der zu prüfenden Betriebsmitteln von mehr als 20 % darf eine Anpassung des Einheitspreises erfolgen.
  • Sofern es bei Kleinaufträgen von unter 130 Geräten/Messungen pro Tag ohne das Verschulden der HDE zu einer geringeren Stückzahl kommt, behält die HDE es sich vor, die Arbeiten nach Zeit und Aufwand zu berechnen. Eine Genehmigung des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
  • Das Preisanpassungsrecht gem. § 313 BGB bleibt unberührt.

§ 5 Leistungsfristen  

  • Die Ausführungszeit für die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen wird zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart.
  • Warte- und Suchzeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der HDE fallen, sind Mehraufwand und werden entsprechend mit den im Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.
  • Änderungen in den Durchführungszeiten sind mindestens 14 Arbeitstage vor Prüfbeginn/ Prüftermin der HDE mitzuteilen. Arbeitshindernisse, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren, sind nach dem vertraglich festgelegten Stundenverrechnungssatz zu vergüten.
  • Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch der HDEG auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die HDE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.
  • 6 Informationspflichten
  • Der Auftraggeber hat der HDE alle wichtigen Informationen zu seinem Betrieb und den inneren Abläufen rechtzeitig spätestens 10 Tage vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Wichtig sind alle Informationen, die den Prüfablauf der HDE beeinflussen bzw. unterbrechen können.
  • Sollte es durch eine Verletzung dieser Informationspflichten zu einer nicht unwesentlichen Unterbrechung des Prüfablaufes kommen, so behält es sich die HDE vor, Schadensersatz in angemessener Höhe zu verlangen. Eine nicht unwesentliche Unterbrechung liegt vor, wenn der Prüfablauf für mehr als ein Arbeitstag nicht fortgesetzt werden kann

§ 7 Zahlungsbedingungen und -verzug

  • Rechnungen sind – wenn nicht anders vereinbart – bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Die HDE behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von der HDE bestellten Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden. Einwendungen des Kunden gegen die Rechnung sind spätestens innerhalb von 14 Tagen unter substantiierter Darlegung eines Grundes schriftlich mitzuteilen.
  • Angemessene Kostenvorschüsse können von der HDE verlangt werden. Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer (Teil)-Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftrag vollständig abgerechnet ist.
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die HDE unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

§ 8 Rechnungsstellung

  • Die HDE verpflichtet sich Rechnungen transparent und ordentlich zu erstellen. Die in Rechnung gestellten Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  • Einwände gegen die Rechnung der Höhe oder dem Grunde nach sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Zugang substantiiert mitzuteilen.
  • Spätere Einwände sind ausgeschlossen.
  • Die Rechnungsstellung erfolgt immer an die Rechnungsadresse des Auftraggebers. Sollte eine andere Vorgehensweise gewünscht sein, muss dies spätestens zwei Wochen nach Prüfbeginn mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse von Seiten des Auftraggebers wird mit einer Pauschale von 125,00 € netto berechnet.

§ 9 Mehraufwand

  • Die HDE ist in folgenden Fällen berechtigt zusätzliche, im Vertrag nicht vereinbarte, Arbeitsstunden (Mehraufwand) zu berechnen:
  1. In den Fällen des § 3 Abs. 2 – 4.
  2. In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3.
  3. Bei Verletzung der in § 6 geregelten Mitwirkungs- und Informationspflichten.
  4. Bei Zugangshindernissen zum Betriebsgelände oder zu den einzelnen zu prüfenden Betriebsmitteln.
  5. Im Falle von sonstiger Mehrarbeit durch Demontage von Betriebsmitteln, Räumung von im Weg stehenden Hindernissen oder aufgrund von sonstigen Leistungshindernissen die in den Pflichtenkreis des Auftraggebers fallen.
  • Einwände gegen den Mehraufwand dem Grunde oder der Höhe nach sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung unter substantiierter Darlegung eines Grundes darzulegen.
  • Spätere Einwände sind ausgeschlossen.
  • Der Berechnung von Mehraufwand steht eine Festpreisvereinbarung oder ähnliche Begrenzungen der Auftragssumme nicht entgegen.
  • Mehraufwand wird nur bei erheblichen Arbeitshindernissen und nur dann berechnet, wenn die erbrachte Mehrarbeit nicht bereits vertraglich schriftlich als reguläre Prüftätigkeit gekennzeichnet ist.

§ 10 Gewährleistung

  • Nur die schriftlich in Auftrag gegebenen Leistungen sind von der Gewährleistung umfasst.
  • Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang.

§ 11 Haftung

  • Die HDE haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn die HDE diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die HDE auch für leichte Fahrlässigkeit. Für Sach- Personen- und Vermögensschäden haftet die HDE bis zu einem maximalen Betrag von 10.000.000,00 €.
  • Eine Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten ist ausgeschlossen.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.
  • Der Auftraggeber hat der HDE Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen.
  • Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  • Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der HDE zuständig.
  • Für das Vertragsverhältnis und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.